Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW

BAG AG SGB XIV NRW

§ 3 Verteilschlüssel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/3#abs-1 (1) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der Neuanträge und Bestandsfälle des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich 2024 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/3#abs-2 (2) Der Verteilschlüssel wird regelmäßig im Rahmen der Evaluierungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 anhand der Neuanträge und Bestandsfälle zum Stichtag 31. Dezember des der Anpassung vorausgegangenen Jahres neu festgesetzt.

§ 2 § 4